Ab 2025: Jährliche MWST-Abrechnung für KMU
← Alle Beiträge

Ab 2025: Jährliche MWST-Abrechnung für KMU

Ab dem 1. Januar 2025 können kleinere Unternehmen in der Schweiz aufatmen: Die Mehrwertsteuer (MWST) kann neu auch jährlich abgerechnet werden. Das bringt mehr Übersicht und weniger administrativen Aufwand – gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine willkommene Erleichterung.

Publikationsdatum 06.01.2025

Im Überblick

Wer kann jährlich abrechnen?

Damit du auf die jährliche Abrechnung umstellen darfst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dein Jahresumsatz liegt unter CHF 5’005’000.

  • Du hast alle bisherigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und bezahlt.

  • Auch künftig werden die Abrechnungen und Zahlungen pünktlich erledigt.

So beantragst du die Umstellung

  • Der Antrag kann ab Januar 2025 im ePortal der ESTV gestellt werden.

  • Damit du bereits für das Jahr 2025 jährlich abrechnen darfst, muss der Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht sein.

  • Neu steuerpflichtige Unternehmen haben 60 Tage ab Erhalt der MWST-Nummer Zeit, die jährliche Abrechnung zu beantragen.

Was ändert sich – und was nicht?

  • Die Deklaration bleibt gleich wie bei der viertel- oder halbjährlichen Abrechnung.

  • Du kannst weiterhin Korrekturen, Jahresabstimmungen und Fristverlängerungen einreichen.

  • Die jährliche Abrechnung muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres eingereicht und bezahlt werden.

Ratenzahlung statt Vorauszahlung

Auch bei der jährlichen Abrechnung musst Du unter dem Jahr Raten zahlen, welche die ESTV festlegt. Diese sind ab April im ePortal einsehbar.

Anzahl und Fälligkeit der Raten:

Methode

Anzahl Raten

Fälligkeiten

Effektive Methode

3 Raten

30. Mai, 30. August, 30. November

Pauschalsteuersatz

3 Raten

30. Mai, 30. August, 30. November

Saldosteuersatz

1 Rate

30. August

Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen auf die Raten und auf die Jahresabrechnung an.

Mindestbeträge der Raten:

  • Effektive & Pauschalsteuersatzmethode: mind. CHF 500 pro Rate

  • Saldosteuersatzmethode: mind. CHF 1’000

Du kannst die Ratenhöhe im ePortal bis 10 Tage vor Fälligkeit nach oben oder unten anpassen. Aber Achtung: zu starkes Reduzieren kann Konsequenzen haben (siehe unten).

Wann endet die jährliche Abrechnung?

Die jährliche Abrechnung kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

  1. Freiwilliger Widerruf: Du gibst die jährliche Abrechnung im ePortal bis Ende Februar des Folgejahres auf.

  2. Umsatzgrenze überschritten: Wenn Du drei Jahre in Folge über CHF 5’005’000 Umsatz machst, widerruft die ESTV die jährliche Abrechnung auf die nächste Steuerperiode.

  3. Pflichten nicht eingehalten:

    • Wenn Du die Abrechnung nicht fristgerecht einreichst oder bezahlst.

    • Wenn Du die Raten zu stark senkst:

      • Unter 50 % der letzten Steuerforderung bei der effektiven oder Pauschalmethode.

      • Unter 35 % bei der Saldosteuermethode.

In diesen Fällen wird die jährliche Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode widerrufen.

Weniger Aufwand für kleine Unternehmen

Für KMU mit überschaubarem Umsatz bietet die neue jährliche Abrechnung eine tolle Chance, den administrativen Aufwand zu reduzieren. Wichtig ist nur: Fristen einhalten und Raten im Blick behalten – dann läuft alles reibungslos.

👉 Tipp: Prüfe ab Januar 2025 im ePortal, ob Du die Voraussetzungen erfüllst – und stelle den Antrag rechtzeitig bis zum 28. Februar 2025, um gleich im ersten Jahr dabei zu sein.